Gesetzesentwurf: Städte und Gemeinden müssen Trinkwasserbrunnen im öffentlichen Raum kostenlos bereitstellen (01.09.2022)

Die Bundesregierung hat beschlossen, dass künftig Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an möglichst vielen öffentlichen Orten frei verfügbar sein muss. Kommunen sollen künftig Trinkwasserbrunnen beispielsweise in Parks, Fußgängerzonen und in Einkaufspassagen aufstellen, sofern dies technisch machbar ist und dem lokalen Bedarf entspricht. Die neue Regelung zielt darauf ab, möglichst allen Bürgerinnen und Bürgern öffentlichen Zugang zu qualitativ hochwertigem Trinkwasser zu gewähren. Leicht verfügbares Trinkwasser ist darüber hinaus auch ein wichtiger Baustein kommunaler Hitzeaktionspläne. So können sich die Menschen besser vor den gesundheitlichen Auswirkungen von Hitze schützen. Städte und Gemeinden müssen die neue Regelung mit Inkrafttreten des Gesetzes umsetzen. Dabei haben sie weitgehende Flexibilität, was Lage, Zahl und Art der Trinkwasserbrunnen angeht. Trinkwasserbrunnen sollten möglichst an zentralen, frequentierten und für die Allgemeinheit gut erreichbaren öffentlichen Orten, wie Plätzen, Fußgängerzonen oder Parks, aufgestellt werden. Derzeit gibt es deutschlandweit bereits schätzungsweise mehr als 1300 öffentliche Trinkwasserbrunnen. In einem ersten Schritt sollen Städte und Gemeinden nun etwa 1000 zusätzliche Trinkwasserbrunnen aufstellen, so das Bundesumweltministerium in einer Pressemitteilung. Der Gesetzentwurf setzt die Regelung nach Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der EUTrinkwasserrichtlinie um, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Leitungswasser zur Nutzung als Trinkwasser an öffentlichen Orten durch Innenund Außenanlagen bereitgestellt wird, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten, wie Klima und Geografie, verhältnismäßig ist (§ 50 Absatz 1 Satz 2 WHG neu). Die Gesetzesnovelle wird zunächst dem Bundesrat vorgelegt, bevor der Bundestag sie verabschieden kann. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Download des Gesetzentwurfs: www.gfa-news.de/gfa/webcode/ 20220810_001

KA Korrespondenz Abwasser, Abfall 09/22