Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat am 01.10.2024 einen überarbeiteten Bebauungsplan bestätigt, der sich mit der Niederschlagswasserbeseitigung und Starkregenvorsorge befasst. Zuvor war ein früherer Plan vom OVG NRW (22.02.2022) als unwirksam erklärt worden, da er keinen ausreichenden Überflutungsschutz gewährleistete. Die Stadt hat daraufhin unter Nutzung einer Starkregengefahrenkarte Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 b BauGB eingeführt, wie:
Das OVG NRW betont, dass die Konfliktlösung zu Überflutungsgefahren im Bebauungsplan erfolgen muss. Eine Verschiebung dieser Aufgabe in spätere Verfahren (z. B. Baugenehmigung) ist unzulässig. Notwendige Festsetzungen umfassen bauliche und technische Maßnahmen wie hochwasserangepasste Bauweisen (z. B. keine Kellergeschosse, wasserdichte Fenster) und Begrünungsvorgaben für nicht überbaubare Flächen.
Insgesamt wurde durch die Änderungen der Belang der Starkregenvorsorge ausreichend berücksichtigt, sodass keine Abwägungsdefizite mehr vorlagen.