DWA-A 102 vs. DWA-A 138-1: Parallele und widersprüchliche Regeln zur Regenwasserbehandlung
Unterschiede, Schnittstellen und praktische Ableitungen für Planer und Kommunen
Regenwasser ist nicht automatisch „sauber“. Sobald Abflüsse von bebauten und befestigten Flächen gesammelt abgeleitet werden, stellt sich die Kernfrage: Einleitung ins Oberflächengewässer oder Versickerung ins Grundwasser? Genau an dieser Weiche greifen zwei DWA-Regelwerke – mit teils identischer Sprache (AFS63), aber unterschiedlicher Zielrichtung.
1. Zwei Regelwerke – zwei Schutzgüter
DWA-A/M 102 ist das zentrale technische Regelwerk für die Bewirtschaftung und Behandlung von Regenwetterabflüssen zur Einleitung in Oberflächengewässer. Es ist emissions- und immissionsorientiert aufgebaut (Teil 2/3) und ersetzt frühere systembezogene Regeln.
DWA-A 138-1 regelt die Versickerung von Niederschlagswasser (Planung, Bau, Betrieb) und betrachtet die Behandlung aus Sicht des Boden- und Grundwasserschutzes – inklusive konkreter Anforderungen an die bewachsene Bodenzone und an vorgeschaltete dezentrale Behandlungsanlagen.
Merksatz: A 102 fragt „Was verträgt das Gewässer?“, A 138-1 fragt „Was darf ins Grundwasser durch?“.
2. Wo ergänzen sich A 102 und A 138-1?
Gemeinsame „Sprache“: AFS63 als Leitparameter
Beide Regelwerke nutzen AFS63 (Feinanteil der abfiltrierbaren Stoffe < 63 µm) als zentrale Referenz zur Beschreibung der stofflichen Belastung von Niederschlagswasser. In A 102 wird AFS63 explizit als Parameter gewählt, weil damit die langfristig relevanten, an Feststoffe sorbierten Schadstoffe angemessen abgebildet werden.
A 138-1 definiert AFS63 ebenfalls als maßgeblichen Referenzparameter in der Systematik der Behandlung.
Kombinierter Ansatz (rechtlicher Rahmen)
Der Kommentar zu A 102 stellt den kombinierten Ansatz (Emissionsgrenzwerte + Umweltqualitätsnormen) als Leitidee aus WRRL/WHG heraus – und damit die Notwendigkeit, sowohl die Quelle (Fläche/Emission) als auch die Wirkung im Gewässer (Immission) zu betrachten.
A 138-1 greift parallel den Besorgnisgrundsatz und die Grundwasserverordnung auf und empfiehlt, immissionsseitig Geringfügigkeitsschwellenwerte (GFS) einzuhalten.
3. Wo wird es „widersprüchlich“?
Behandlung ist nicht immer „eine Anlage“
A 138-1 definiert ausdrücklich: Versickerung über die bewachsene Bodenzone gilt als Behandlungsmaßnahme, sofern Mindestmächtigkeit und maximale Flächenbelastung (AC/AS,m) eingehalten werden.
In der Praxis wirkt das manchmal „lockerer“ als eine Gewässereinleitung nach A 102 – ist es aber nicht automatisch: Bei sensiblen Standorten, speziellen Stoffen oder ungünstigen Rahmenbedingungen kann Versickerung fachlich und genehmigungsseitig anspruchsvoller sein.
Unterirdische Versickerung: A 138-1 ist deutlich strenger
A 138-1 formuliert klar: Bei unterirdischen Versickerungsanlagen sind dezentrale Behandlungsanlagen vorzuschalten; dafür werden erforderliche Gesamtwirkungsgrade für AFS63 und gelöste Stoffe vorgegeben (inkl. Bemessungsannahmen).
4. Oberflächengewässer vs. Versickerung: unterschiedliche Entscheidungslogik
Einleitung in Oberflächengewässer (A 102 / M 102-3)
Versickerung (A 138-1)
5. Der wichtigste Punkt: Wie wird die Verschmutzung nach Flächen abgeleitet?
A 102: stoffliche Belastung über AFS63 und flächenspezifische Jahreswerte
A 102 begründet AFS63 als geeigneten Parameter zur Bewertung der Verschmutzung von Niederschlagswasser und der daraus resultierenden langfristigen Wirkungen in Oberflächengewässern.
Die zulässige Emissionsgröße ergibt sich aus dem Vergleich des erwarteten Stoffabtrags mit Referenzen gering belasteter Abflussflächen (flächenspezifische Jahreswerte).
A 138-1: Flächengruppen → Belastungskategorien → Behandlungsanforderungen
A 138-1 arbeitet mit Flächengruppen und Belastungskategorien (BK) und leitet daraus konkrete Anforderungen ab, z. B. Mindestmächtigkeit der bewachsenen Bodenzone sowie maximale Flächenbelastung AC/AS,m.
Wichtige Praxisregel: Flächen mit unterschiedlichen Anforderungen dürfen zusammengeführt werden – dann gilt für alle die strengste Anforderung (und die Flächenbelastung kann einzelne Versickerungsbauformen ausschließen).
Gelöste Stoffe: A 138-1 setzt einen klaren Warnhinweis
Für Betriebs- und Sonderflächen fordert A 138-1 ausdrücklich, neben partikulären Stoffen (AFS63) auch gelöste Schadstoffe (z. B. Herbizide, Nährstoffe, gelöste Schwermetalle) zu berücksichtigen.
Zusätzlich wird bei dezentralen Behandlungsanlagen vor unterirdischer Versickerung ein Wirkungsgrad für „gelöste Stoffe“ benannt (als Referenz u. a. Cu/Zn).
6. Wo hat welches Regelwerk „weitergehende“ Regeln?
A 102 ist weitergehend bei …
A 138-1 ist weitergehend bei …
7. Praxis-Checkliste: So vermeidest du typische Genehmigungs-Schleifen
Fazit
A 102 und A 138-1 sind keine Konkurrenz, sondern zwei Blickwinkel auf dasselbe Wasser. AFS63 verbindet beide Regelwerke, aber die Konsequenzen unterscheiden sich je nach Einleitpfad. Wer das Behandlungsbedürfnis konsequent aus der Flächennutzung ableitet und bei Sonderflächen auch gelöste Stoffe berücksichtigt, landet deutlich häufiger bei robusten, genehmigungsfähigen Lösungen – und deutlich seltener in der „Bitte nachreichen“-Endlosschleife.