Im Deutschen Vergabe und Vertragsausschuss (DVA) erfolgte mit Durchführung des satzungsgemäßen Verfahrens die Änderung des ersten Abschnitts der VOB/A – §3a – Zulässigkeitsvoraussetzungen. Diese sind im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 16.12.2025 B7). Ab dem 01.01.2026 werden die Wertgrenzen wie folgt angehoben:
●Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb auf 150000 Euro ohne Umsatzsteuer
●Freihändige Vergaben auf 100000Euro ohne Umsatzsteuer
●Direktaufträge auf 50000 Euro ohne Umsatzsteuer.
Die differenzierende Dreiteilung der Wertgrenzen für unterschiedliche Gewerke für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb in §3 a Absatz 2, Ziff. 1 VOB/A wird gestrichen.
Erlass des Bundesbauministeriums: http://www.gfa-news.de/gfa/webcode/ 20251219_021
© KA Korrespondenz Abwasser, Abfall - 2026 (73) Nr. 2